Idee |
Die Idee
“Lasst
uns selbst helfen”,
forderte Manfred Rach auf. |
Die Gründungsmitglieder1998 fand die Versammlung zur Gründung des Bürgerringes statt. Anwesende Gründungsmitglieder waren:
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Das Kaufhaus im Wechsel der Zeiten
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Mitglieder und PartnerDer Bürgerring hat zur Zeit 119 Mitglieder (aktiv und passiv), davon 55 Mitarbeiter im Kaufhaus. Die Partner des Bürgerring:
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Satzung |
Satzung Bürgerring(Neufassung 2002) Verein
zur Unterstützung gemeinnütziger und sozialer Interessen in
Geisenfeld und seinen Ortsteilen |
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Präambel
Helfen dort, wo Hilfe erforderlich ist. |
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I. | Grundsätzliches | |
§ 1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr | |
Der
Verein führt den Namen „Bürger - Ring" e.V., und hat
seinen Sitz in der Stadt Geisenfeld. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 | Zweck des Vereins | |
1. | Der Verein ist ein Förderverein. Zweck des Vereins ist die Drittförderung besonders förderungs-würdiger Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 des EStG (Bezugshinweis zu vorstehender gesetzli-cher Grundlage jeweils in Klammer, z.B.: Abschnitt A Ziff. 1), sowie die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO. Im Einzelnen: | |
1.1 |
Förderung
der öffentlichen Gesundheitspflege (A Ziff. 1.); |
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1.2 | Förderung der Jugend- und Altenpflege (A Ziff. 2.); | |
1.3 | Förderung kultureller Zwecke (A Ziff. 3.); | |
1.4 | Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (A Ziff. 4.) | |
1.5 | Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (A Ziff. 5.); | |
1.6 | Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivil beschädigte und Behinderte sowie Opfer von Straftaten; Förderung des Andenken an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Suchdienstes für Vermisste (A Ziff. 7.); | |
1.7 | Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (A Ziff. 8.); | |
1.8 | Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung (A Ziff. 9.); | |
1.9 | Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (A Ziff. 10.); | |
1.10 | Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (A Ziff. 13.); | |
1.11 | Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (A Ziff. 15.); | |
1.12 | Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (A Ziff. 16.); | |
1.13 | Förderung der Kriminalprävention (A Ziff. 17.); | |
1.14 | Förderung des Sports (B Ziff. 1.); | |
1.15 | Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (B Ziff. 2.); | |
1.16 | Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (B Ziff. 3.); | |
1.17 | Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabeordnung gemeinnützigen Zwecke (B Ziff. 4.). | |
1.18 | Förderung mildtätiger Interessen im Sinne § 53 AO. | |
2. | Der Verein wird den Zweck insbesondere erreichen durch die Beschaffung finanzieller Mittel aus | |
2.1 | Beitragszahlungen und Zuwendungen der Mitglieder, | |
2.2 | Sammeln von Geldzuwendungen, | |
2.3 | Sammeln von Sachzuwendungen, | |
2.4 | Erträgen der Vermögensverwaltung, | |
um daraus finanziell zu unterstützen, die Stadt Geisenfeld, und steuerbefreite Körperschaften und Vereine in Geisenfeld und seinen Ortsteilen, die als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind. | ||
§ 3 | Gemeinnützigkeit | |
Der Verein verfolgt ausschließlich, und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und mildtätige Zwecke im Sinne § 53 AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist ideologisch, politisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zu demokratischen Grundsätzen. |
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§ 4 | Zustimmung zur Wahl, zur Ernennung, zur Bestellung | |
Wird eine Person in eine Funktion des Vereins gewählt oder bestellt, oder auf Vorschlag ernannt, ist die Zustimmung der Betroffenen einzuholen. | ||
§ 5 | Wahlrhythmus, Bestellungsdauer | |
Neuwahlen werden im Abstand von drei Jahren abgehalten. Gewählte Funktionsträger verbleiben nach Ablauf der Wahlperiode im Amt, bis zur Neuwahl. Ernennungen und Bestellungen sind zeitlich nicht limitiert. |
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§ 6 | Öffentlichkeit, Datenschutz, Vertraulichkeit | |
Die Zwecke des Vereins gebieten eine breit angelegte Öffentlichkeitsarbeit. Dem gegenüber stehen Beratungen und Beschlüsse zu persönlichen Notlagen und in anderen sozialen Angelegenheiten, die aus fürsorglichen und gesetzlichen Gründen einen besonders vertraulichen Umgang mit der Kenntnis davon verlangen. Alle Organe des Vereins sind verpflichtet, in einer ständigen Güterabwägung sorgfältig zu prüfen und zu entscheiden, inwieweit die Öffentlichkeit zu beteiligen oder auszuschließen ist. Alle Funktionsträger
in den Vereinsorganen werden zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit
ih-rem Wissen und ihrer Kenntnis von persönlichen Notlagen und sozialen
Angelegenheiten verpflichtet. |
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§ 7 | Vereinsmittel | |
Zur finanziellen Förderung der Zwecke gemäß § 2 Ziff. 1.14 bis 1.17 dieser Satzung dürfen Mitgliederbeiträge nicht verwendet werden. Kein Organ des Vereins darf einen Beschluss fassen, der die Mittel des Vereins übersteigt und zur Verschuldung des Vereins führt. Der Kassenwart hat über die Geschäfte Buch zu führen, und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jah-resrechnung ist zur ordentlichen Hauptversammlung durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen, von denen der eine in der Hauptversammlung gewählt, der andere durch den Gesamtvorstand bestellt wird. Beide Kassenprüfer dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören. Der Prüfbericht ist der ordentlichen Hauptversammlung vorzutragen. |
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II. | Vereinsstruktur | |
§ 8 | Mitglieder _ Mitgliedschaft | |
Der
Verein kennt als Mitglieder:
Mitglieder des Vereins können natürliche, oder juristische Personen werden. Sie haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres das allgemeine Stimmrecht. Vereinsmitglieder beantragen ihren Vereinsbeitritt schriftlich beim Gesamtvorstand. Von den Vereinsmitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe der Gesamtvorstand festsetzt. Förderer werden ernannt, wenn ihr allgemeines Wohlverhalten im Sinne des Vereinszwecks dieses rechtfertigt. Sie sind beitragsfrei. Ehrenmitglieder werden ernannt, wenn ihr langjähriges, besonderes Bemühen um den Verein und seine Zwecke dies rechtfertigt. Sie sind beitragsfrei. Über Anträge zum Beitritt, Bestellungen, Ernennungen, und Ausschlüsse entscheidet der Gesamtvorstand. Die Entscheidungen müssen nicht begründet werden. Jede Mitgliedschaft endet durch:
Eine Austrittserklärung muss schriftlich an den Gesamtvorstand erfolgen. Ansprüche an den Verein können durch einen Austritt nicht begründet werden. Der Ausschluss ist für Mitglieder zulässig, wenn das Mitglied:
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§ 9 | Organe des Vereins | |
Organe des Vereins sind:
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§ 10 | Vorstand, Vereinsvertretung | |
Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Formvorschriften für die Arbeitsweise des Vorstandes werden nicht gesetzt. Sie werden
durch die Hauptversammlung gewählt, und berichten ihr. |
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§ 11 | Gesamtvorstand | |
Der
Gesamtvorstand tritt einmal im Quartal zusammen, und besteht aus:
Der Schriftführer und bis zu zwei der Beisitzer werden durch die Hauptversammlung gewählt. Bis zu zwei der Beisitzer werden durch den Vorstand bestellt. Im Bedarfsfalle, insbesondere bei Beschlüssen zur zweckgerechten Verwendung der Mittel, können bis zu vier stimmberechtigte Gäste eingeladen werden. Der Gesamtvorstand
ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht in der Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. |
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4. |
Mittelverwendung In den Quartalen, in denen keine Hauptversammlung stattfindet, beschließt der Gesamtvorstand über Spenden, die im Einzelfall über 2.500.--€ liegen. Bei Beträgen darunter kann der Vorstand (Vorsitzender, geschäftsführende Vorsitzende, Kassenwart) in Absprache entscheiden. |
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
Mit Festlegung des nächsten Sitzungstermines gilt der Gesamtvorstand als dazu einberufen. Er ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Funktionsträger und stimmberechtigten Gästen, wenn die Anzahl von Mitgliedern in der Sitzung die der Nichtmitglieder übersteigt, und mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist. Zur Regelung der Zuständigkeiten, und der Arbeitsabläufe im Gesamtvorstand erstellt er eine Geschäftsordnung, die nicht Teil der Satzung ist. |
§ 12 | Hauptversammlung | |
Die ordentliche Hauptversammlung wird jährlich im II. Quartal einberufen. Sie ist öffentlich, und besteht aus:
Sie ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Organe bindend. Aufgaben der ordentlichen Hauptversammlung sind insbesondere:
Eine Hauptversammlung wird durch den Gesamtvorstand einberufen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder, und die geladenen Gäste zu erfolgen. Als Schriftform gilt auch die Veröffentlichung in der "Geisenfelder Zeitung". Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Anträge zur Hauptversammlung kann jedes Mitglied stellen. Sie sind spätestens drei Tage vor Sitzungstermin schriftlich einzureichen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Hauptversammlung. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Eine solche muss einberufen werden, wenn sie von einem Zehntel der Mitgliedern, mindestens jedoch zwei, unter Angabe des Grundes vom Gesamtvorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Hauptversammlung auf Verlangen aus dem Kreis der Mitglieder muss spätestens sechs Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Gesamtvorstand erfolgen. Eine außerordentliche Hauptversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Neuwahl muss durch das lebensälteste Mitglied des Gesamtvorstands einberufen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ausfallen. Für außerordentliche Hauptversammlungen gelten die Regelungen für die Einberufung und Beschlussfähigkeit entsprechend. |
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III. | Abstimmungs- und Wahlvorschriften | |
§ 13 | Grundsätzliche Bestimmungen | |
Der Verein bekennt sich zu demokratischen Grundsätzen. Beschlüsse der Hauptversammlung zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins benötigen jedoch eine drei viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Hauptversammlung. Natürliche und juristische Personen haben bei Abstimmungen in allen Organen ausnahmslos nur eine Stimme. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, werden Beschlüsse durch einfache Mehrheit der an-wesenden Mitglieder in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwe-senden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit in offener Abstimmung entscheidet die Stimme des leitenden Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit in geheimer Abstimmung entscheidet der leitende Vorsitzende. Besteht er auf Geheimhaltung seiner Stimme, entscheidet das Los. Bei Stimmengleichheit in Vorstandswahlen entscheidet immer das Los. Fällt ein gewähltes Mitglied eines Organs aus, bestellt der Gesamtvorstand einen Ersatz. Die Nachwahl ist in der nächsten Hauptversammlung durchzuführen. Wahlvorschläge
kann jedes Mitglied einbringen. |
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§ 14 | Wahlen zu den Organen | |
Die Neuwahl des Vorstandes und des Gesamtvorstandes, sowie die Nachwahl eines Vorsitzenden werden durch einen gewählten Wahlleiter durchgeführt. Bei Neuwahlen in Wahljahren muss die Wahl des Vorstandes vor den Wahlen zu anderen Organen durchgeführt werden. Vor der Wahl ist über die Frage der Wahlform, offen oder geheim, zu entscheiden. Wahlen zu den Organen sind als Einzelwahlen durchzuführen. |
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IV. | Vereinsauflösung | |
§ 15 | Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke | |
Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Geisenfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Ist wegen der Auflösung des Vereins die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Vorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt mit drei viertel Mehrheit andere Liquidatoren. |
Mitgliedschaft |
Mitgliedschaft |
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Darum sollten Sie bei uns Mitglied werden: Gefällt
Ihnen unsere Arbeit? ... dann wenden Sie sich bitte an eines unserer Vorstandsmitglieder. Informationen zum Vorstand finden Sie hier. |