Idee
Satzung
Mitgliedschaft

Die Idee


Der Verein erhält
Mitgliedbeiträge, Spenden
und Erträge aus der
Vermögensverwaltung
Der Bürger schenkt dem Verein Kleider, Wäsche, Geschirr, Haushaltswaren, Schmuck, Bilder, Bücher usw.


 
Der Verein verkauft
diese Artikel im Shop
günstig an Jedermann
 


Der Bürger erhält das Geld über den Zweck des Vereins zurück

“Lasst uns selbst helfen”, forderte Manfred Rach auf.

Und mit “uns” meinte er alle Geisenfelder. Diese “Selbsthilfe” in die Hand nehmen will der Bürgerring.

Ziel des Vereins ist es, wenn öffentliche Mittel durch Vorschriften, Verordnungen, Dekrete, Erlasse und Gesetze gebunden sind, oder wenn sie einfach fehlen, unmittelbar zu helfen. Das Geld für diese Hilfeleistungen soll erarbeitet werden, und zwar indem der Verein gebrauchte Gegenstände, etwa Kleidung, Haushaltswaren, Elektrogeräte, Wäsche, Bilder, Schuhe usw. verkauft. Es gehe dem Verein darum, “Sachen zu Geld” zu machen.

Die Idee zu diesem Verein hatte Frau Maria Stark.


Die Gründungsmitglieder

1998 fand die Versammlung zur Gründung des Bürgerringes statt.

Anwesende Gründungsmitglieder waren:


Gerold Mehwald, Maria Stark, Alfreda Wank, Margit Steinberger, Manfred Rach,
Roswitha Mehwald, Hans-Dieter Staudt-Kaiser, Elfriede Sengl, Gabriele Bachhuber,
Ilse Rach und Walter Wank

Das Kaufhaus im Wechsel der Zeiten

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1998: Start in den Garagen der Isar-Amperwerke
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2003: Umzug ins Erdgeschoß der alten Baywa
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2003: Der Verkaufsraum im Erdgeschoß der alten Baywa
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2005: Umzug in den ersten Stock der alten Baywa
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2005: Der Verkaufsraum im ersten Stock der alten Baywa
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2010: Umzug in die ehemalige Schreinerei Renkl
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2010: Der Eingangsbereich in der ehemaligen Schreinerei
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2015: Umzug in die ehemalige Norma
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2015: Der Verkaufsraum in der ehemaligen Norma


Mitglieder und Partner

Der Bürgerring hat zur Zeit 119 Mitglieder (aktiv und passiv), davon 55 Mitarbeiter im Kaufhaus.

Die Partner des Bürgerring:

Gartengestaltung Martin Köstler Schlosserei Klaus Feulner Stadt Geisenfeld
Gaststätte "Geisenfelder Hof" Schreinerei Martin Schlagbauer Steuerberatung Steinberger
Geisenfelder Zeitung Schreibwaren Bauer Versicherungen Dichtl
Peter Mühlbacher, Website Sparkasse Geisenfeld Zimmerei Karl Steinberger
Steinmetz Günther Pichlmeier Holzmarkt-Fußbodenbau Huber Geisenfeld Spenglerei Siegfried Feulner
Malermeister Max Heimbuchner Christian Brummer Heizung-Sanitär
Fließen Buberl Geisenfeld Parkett-und Fußbodentechnik Gregor Raasch Geisenfeld
Fa. Walter Gmelch Gerhard Werther Meisterbetrieb für Parkett und Fußbodentechnik
Claus-Jörg Franke
Trachten Raith Fahlenbacherstraße 19 Geisenfeld
HG-Metallverarbeitung Aiglsbach Eckl Eco Techniks GmbH Königstraße 15 Geisenfeld
Bauelemente Robert Obermeier  


Idee
Satzung
Mitgliedschaft

Satzung Bürgerring

(Neufassung 2002)

Verein zur Unterstützung gemeinnütziger und sozialer Interessen in Geisenfeld und seinen Ortsteilen
Sie können unsere Satzung auch herunterladen (37kB, .pdf-Format)
(mit rechter Maustaste auf den Link klicken und "Ziel speichern unter..." auswählen)
(oder öffnen Sie den Link mit der rechten Maustaste können Sie dann die .pdf-Datei speichern oder drucken)

   
  Präambel

Helfen dort, wo Hilfe erforderlich ist.
Wenn öffentliche Mittel durch Vorschriften, Verordnungen, Dekrete, Erlasse und Gesetze gebunden sind, oder wenn sie einfach fehlen, spätestens dann muss der Bürger selbst und unmittelbar helfen. Vergessen wir unsere Verantwortung nicht, alle miteinander --- füreinander.

I. Grundsätzliches
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  Der Verein führt den Namen „Bürger - Ring" e.V., und hat seinen Sitz in der Stadt Geisenfeld.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
   
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein ist ein Förderverein. Zweck des Vereins ist die Drittförderung besonders förderungs-würdiger Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 des EStG (Bezugshinweis zu vorstehender gesetzli-cher Grundlage jeweils in Klammer, z.B.: Abschnitt A Ziff. 1), sowie die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO. Im Einzelnen:
 

1.1

Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege (A Ziff. 1.);
  1.2 Förderung der Jugend- und Altenpflege (A Ziff. 2.);
  1.3 Förderung kultureller Zwecke (A Ziff. 3.);
  1.4 Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (A Ziff. 4.)
  1.5 Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (A Ziff. 5.);
  1.6 Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivil beschädigte und Behinderte sowie Opfer von Straftaten; Förderung des Andenken an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Suchdienstes für Vermisste (A Ziff. 7.);
  1.7 Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (A Ziff. 8.);
  1.8 Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung (A Ziff. 9.);
  1.9 Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (A Ziff. 10.);
  1.10 Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (A Ziff. 13.);
  1.11 Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (A Ziff. 15.);
  1.12 Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (A Ziff. 16.);
  1.13 Förderung der Kriminalprävention (A Ziff. 17.);
  1.14 Förderung des Sports (B Ziff. 1.);
  1.15 Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (B Ziff. 2.);
  1.16 Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (B Ziff. 3.);
  1.17 Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabeordnung gemeinnützigen Zwecke (B Ziff. 4.).
  1.18 Förderung mildtätiger Interessen im Sinne § 53 AO.
  2. Der Verein wird den Zweck insbesondere erreichen durch die Beschaffung finanzieller Mittel aus
  2.1 Beitragszahlungen und Zuwendungen der Mitglieder,
  2.2 Sammeln von Geldzuwendungen,
  2.3 Sammeln von Sachzuwendungen,
  2.4 Erträgen der Vermögensverwaltung,
    um daraus finanziell zu unterstützen, die Stadt Geisenfeld, und steuerbefreite Körperschaften und Vereine in Geisenfeld und seinen Ortsteilen, die als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind.
   
§ 3 Gemeinnützigkeit
 

Der Verein verfolgt ausschließlich, und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und mildtätige Zwecke im Sinne § 53 AO.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist ideologisch, politisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zu demokratischen Grundsätzen.

   
§ 4 Zustimmung zur Wahl, zur Ernennung, zur Bestellung
  Wird eine Person in eine Funktion des Vereins gewählt oder bestellt, oder auf Vorschlag ernannt, ist die Zustimmung der Betroffenen einzuholen.
   
§ 5 Wahlrhythmus, Bestellungsdauer
 

Neuwahlen werden im Abstand von drei Jahren abgehalten. Gewählte Funktionsträger verbleiben nach Ablauf der Wahlperiode im Amt, bis zur Neuwahl.

Ernennungen und Bestellungen sind zeitlich nicht limitiert.

   
§ 6 Öffentlichkeit, Datenschutz, Vertraulichkeit
 

Die Zwecke des Vereins gebieten eine breit angelegte Öffentlichkeitsarbeit. Dem gegenüber stehen Beratungen und Beschlüsse zu persönlichen Notlagen und in anderen sozialen Angelegenheiten, die aus fürsorglichen und gesetzlichen Gründen einen besonders vertraulichen Umgang mit der Kenntnis davon verlangen.

Alle Organe des Vereins sind verpflichtet, in einer ständigen Güterabwägung sorgfältig zu prüfen und zu entscheiden, inwieweit die Öffentlichkeit zu beteiligen oder auszuschließen ist.

Alle Funktionsträger in den Vereinsorganen werden zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit ih-rem Wissen und ihrer Kenntnis von persönlichen Notlagen und sozialen Angelegenheiten verpflichtet.

   
§ 7 Vereinsmittel
 

Zur finanziellen Förderung der Zwecke gemäß § 2 Ziff. 1.14 bis 1.17 dieser Satzung dürfen Mitgliederbeiträge nicht verwendet werden.

Kein Organ des Vereins darf einen Beschluss fassen, der die Mittel des Vereins übersteigt und zur Verschuldung des Vereins führt.

Der Kassenwart hat über die Geschäfte Buch zu führen, und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jah-resrechnung ist zur ordentlichen Hauptversammlung durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen, von denen der eine in der Hauptversammlung gewählt, der andere durch den Gesamtvorstand bestellt wird.

Beide Kassenprüfer dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören. Der Prüfbericht ist der ordentlichen Hauptversammlung vorzutragen.

   
II. Vereinsstruktur
§ 8 Mitglieder _ Mitgliedschaft
  Der Verein kennt als Mitglieder:
  1. Vereinsmitglieder;
  2. Förderer;
  3. Ehrenmitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche, oder juristische Personen werden. Sie haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres das allgemeine Stimmrecht.

Vereinsmitglieder beantragen ihren Vereinsbeitritt schriftlich beim Gesamtvorstand. Von den Vereinsmitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe der Gesamtvorstand festsetzt.

Förderer werden ernannt, wenn ihr allgemeines Wohlverhalten im Sinne des Vereinszwecks dieses rechtfertigt. Sie sind beitragsfrei.

Ehrenmitglieder werden ernannt, wenn ihr langjähriges, besonderes Bemühen um den Verein und seine Zwecke dies rechtfertigt. Sie sind beitragsfrei.

Über Anträge zum Beitritt, Bestellungen, Ernennungen, und Ausschlüsse entscheidet der Gesamtvorstand. Die Entscheidungen müssen nicht begründet werden.

Jede Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod;
  2. Austritt;
  3. Ausschluss;
  4. Erlöschen der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.

Eine Austrittserklärung muss schriftlich an den Gesamtvorstand erfolgen. Ansprüche an den Verein können durch einen Austritt nicht begründet werden.

Der Ausschluss ist für Mitglieder zulässig, wenn das Mitglied:

  1. seiner Beitragszahlung nicht nachkommt;
  2. in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt;
   
§ 9 Organe des Vereins
 

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand;
  2. der Gesamtvorstand;
  3. die Hauptversammlung
     
§ 10 Vorstand, Vereinsvertretung
  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
  1. dem Vorsitzenden;
  2. dem geschäftsführenden Vorsitzenden;
  3. dem Kassenwart.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Formvorschriften für die Arbeitsweise des Vorstandes werden nicht gesetzt.

Sie werden durch die Hauptversammlung gewählt, und berichten ihr.

     
§ 11 Gesamtvorstand
  Der Gesamtvorstand tritt einmal im Quartal zusammen, und besteht aus:
  1. dem Vorstand;
  2. dem Schriftführer;
  3. bis zu vier Beisitzern.

Der Schriftführer und bis zu zwei der Beisitzer werden durch die Hauptversammlung gewählt. Bis zu zwei der Beisitzer werden durch den Vorstand bestellt.

Im Bedarfsfalle, insbesondere bei Beschlüssen zur zweckgerechten Verwendung der Mittel, können bis zu vier stimmberechtigte Gäste eingeladen werden.

Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht in der Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
 

4.
Mittelverwendung
In den Quartalen, in denen keine Hauptversammlung stattfindet, beschließt der Gesamtvorstand
über Spenden, die im Einzelfall über 2.500.--€ liegen. Bei Beträgen darunter kann der Vorstand
(Vorsitzender, geschäftsführende Vorsitzende, Kassenwart) in Absprache entscheiden.
 

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung, mit Aufstellung der Tagesordnung, und Einladung von Gästen;
  2. Bestimmung der zweckgebundenen Mittelverwendung in Quartalen ohne Hauptversammlung, und als Sofortentscheidung;
  3. die Feststellung der satzungsgemäßen Verwendung der Vereinsmittel, soweit sie durch den Vorstand verfügt wurde;
  4. Ausführung von Beschlüssen der Hauptversammlung;
  5. Festlegung der Beitragshöhe für Vereinsmitglieder;
  6. Bestellung eines Kassenprüfers;
  7. Beschlüsse über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern, Ernennungen;
  8. Festlegung des nächsten Sitzungstermines, und Bestimmung der dazu einzuladenden stimmberechtigten Gäste.

Mit Festlegung des nächsten Sitzungstermines gilt der Gesamtvorstand als dazu einberufen. Er ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Funktionsträger und stimmberechtigten Gästen, wenn die Anzahl von Mitgliedern in der Sitzung die der Nichtmitglieder übersteigt, und mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist.

Zur Regelung der Zuständigkeiten, und der Arbeitsabläufe im Gesamtvorstand erstellt er eine Geschäftsordnung, die nicht Teil der Satzung ist.

     
§ 12 Hauptversammlung
 

Die ordentliche Hauptversammlung wird jährlich im II. Quartal einberufen. Sie ist öffentlich, und besteht aus:

  • allen Mitgliedern;
  • bis zu vier geladenen, stimmberechtigten Gästen.

Sie ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Organe bindend.

Aufgaben der ordentlichen Hauptversammlung sind insbesondere:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte, Diskussion und Beschlüsse hierzu;
  2. Entlastung, und Neuwahl des Gesamtvorstands, und eines Kassenprüfers in Wahljahren;
  3. Nachwahl einzelner Funktionsträger zwischen den Wahljahren;
  4. Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderungen;
  5. Beschlussfassung zur Vereinsauflösung;
  6. Beschlüsse zur zweckgerechten Verwendung der Vereinsmittel;
  7. Diskussion und Beschluss zu Anträgen allgemeiner Art.

Eine Hauptversammlung wird durch den Gesamtvorstand einberufen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder, und die geladenen Gäste zu erfolgen. Als Schriftform gilt auch die Veröffentlichung in der "Geisenfelder Zeitung".

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Anträge zur Hauptversammlung kann jedes Mitglied stellen. Sie sind spätestens drei Tage vor Sitzungstermin schriftlich einzureichen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Hauptversammlung.

Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Eine solche muss einberufen werden, wenn sie von einem Zehntel der Mitgliedern, mindestens jedoch zwei, unter Angabe des Grundes vom Gesamtvorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Hauptversammlung auf Verlangen aus dem Kreis der Mitglieder muss spätestens sechs Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Gesamtvorstand erfolgen.

Eine außerordentliche Hauptversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Neuwahl muss durch das lebensälteste Mitglied des Gesamtvorstands einberufen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ausfallen.

Für außerordentliche Hauptversammlungen gelten die Regelungen für die Einberufung und Beschlussfähigkeit entsprechend.

     
III. Abstimmungs- und Wahlvorschriften
§ 13 Grundsätzliche Bestimmungen
 

Der Verein bekennt sich zu demokratischen Grundsätzen. Beschlüsse der Hauptversammlung zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins benötigen jedoch eine drei viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Hauptversammlung.

Natürliche und juristische Personen haben bei Abstimmungen in allen Organen ausnahmslos nur eine Stimme. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, werden Beschlüsse durch einfache Mehrheit der an-wesenden Mitglieder in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwe-senden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Bei Stimmengleichheit in offener Abstimmung entscheidet die Stimme des leitenden Vorsitzenden.

Bei Stimmengleichheit in geheimer Abstimmung entscheidet der leitende Vorsitzende. Besteht er auf Geheimhaltung seiner Stimme, entscheidet das Los.

Bei Stimmengleichheit in Vorstandswahlen entscheidet immer das Los.

Fällt ein gewähltes Mitglied eines Organs aus, bestellt der Gesamtvorstand einen Ersatz. Die Nachwahl ist in der nächsten Hauptversammlung durchzuführen.

Wahlvorschläge kann jedes Mitglied einbringen.

     
§ 14 Wahlen zu den Organen
 

Die Neuwahl des Vorstandes und des Gesamtvorstandes, sowie die Nachwahl eines Vorsitzenden werden durch einen gewählten Wahlleiter durchgeführt.

Bei Neuwahlen in Wahljahren muss die Wahl des Vorstandes vor den Wahlen zu anderen Organen durchgeführt werden. Vor der Wahl ist über die Frage der Wahlform, offen oder geheim, zu entscheiden.

Wahlen zu den Organen sind als Einzelwahlen durchzuführen.

     
IV. Vereinsauflösung
§ 15 Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
 

Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Geisenfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Ist wegen der Auflösung des Vereins die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Vorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt mit drei viertel Mehrheit andere Liquidatoren.


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Darum sollten Sie bei uns Mitglied werden:

Gefällt Ihnen unsere Arbeit?
Haben Sie Freude am Helfen?
Möchten sie neue Ideen und Anregungen einbringen?

Fühlen sie sich mitverantwortlich an unserer Gesellschaft?
Wollen Sie ein Miteinander Füreinander verwirklichen?

... dann wenden Sie sich bitte an eines unserer Vorstandsmitglieder.

Informationen zum Vorstand finden Sie hier.


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